Tätigkeitsverbot
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass jemand nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen darf, wenn bei ihr/ihm Krankheitszeichen auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt wurden:
- Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger
- Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
- Choleravibrionen
- Typhus oder Paratyphus
- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
- Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
- Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls Übelkeit, Erbrechen und Fieber
- Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus.
- Typisch für Cholera sind milchig weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
- Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.